Können die Verfahrens- und Parteikosten allenfalls den Erben des vor der angesetzten Hauptverhandlung verstorbenen Angeschuldigten auferlegt werden? Wie verhält es sich mit der Ausrichtung einer Entschädigung an die Erben des Angeschuldigten? Im Kanton Bern können die Verfahrenskosten eines wegen Ablebens des Angeschuldigten niedergelegten Strafverfahrens infolge mangelnder gesetzlicher Grundlage nicht den Erben auferlegt werden, sondern sind in Anwendung von Art. 395 StrV vom Kanton zu tragen. Ebensowenig können die Interventionskosten der Privatkläger den Erben des Angeschuldigten auferlegt werden.