{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-09-15", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-212_2009-09-15.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_212_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785756424c67797f188f21f2f22dd5cffef362c10869dced95f688289357dc4012e40c58fad02fd0160f3e8487f83507a1?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785756424c67797f188f21f2f22dd5cffef362c10869dced95f688289357dc4012e40c58fad02fd0160f3e8487f83507a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_212", "Checksum": "f711b8a7eca22bafe98916504c709a49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 15.09.2009 SK 2009 212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 15.09.2009 SK 2009 212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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September 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\ntA., nun dessen Erbengemeinschaft\nvertreten durch Fürsprecher X.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Kostenverlegung\n\nB.\nvertreten durch Fürsprecherin Y.\n\nC.\nVertreten durch Fürsprecher Z.\n\nPrivatklägerinnen/Appellatinnen\n\nRegeste\n\nKönnen die Verfahrens- und Parteikosten allenfalls den Erben des vor der angesetzten\nHauptverhandlung verstorbenen Angeschuldigten auferlegt werden? Wie verhält es sich mit\nder Ausrichtung einer Entschädigung an die Erben des Angeschuldigten? Im Kanton Bern\nkönnen die Verfahrenskosten eines wegen Ablebens des Angeschuldigten niedergelegten\nStrafverfahrens infolge mangelnder gesetzlicher Grundlage nicht den Erben auferlegt werden,\nsondern sind in Anwendung von Art. 395 StrV vom Kanton zu tragen. Ebensowenig können\ndie Interventionskosten der Privatkläger den Erben des Angeschuldigten auferlegt werden.\nAuch in Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Erben des Angeschuldigten\nfehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Recht auf Entschädigung entsteht erst mit der\nentsprechenden Verfügung. Es erfolgt keine Rechtsnachfolge der Erben in die\nProzessstellung des verstorbenen Angeschuldigten.\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nVorliegend wurde dem Verfahren infolge Hinschieds des Angeschuldigten keine weitere Folge\ngegeben. Die Vorinstanz entschied, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sowie je eine\nParteientschädigung für die beiden Privatklägerinnen an die Erben des verstorbenen\nAngeschuldigten überbunden werden. Dagegen erhob die Erbengemeinschaft des\nAngeschuldigten die Appellation.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nC.\n\n(...)\n\nWas die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, schliesst sich die Kammer der\nArgumentation der Generalprokuratur an. Wie das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat,\nkönnen im Kanton Bern die Verfahrenskosten eines wegen Ablebens des Angeschuldigten\nniedergelegten Strafverfahrens infolge mangelnder gesetzlicher Grundlage nicht den Erben\nauferlegt werden, sondern sind in Anwendung von Art. 395 StrV vom Kanton zu tragen.\n\nNach der geltenden Regelung im Bernischen Gesetz über das Strafverfahren (StrV) können in\nder vorliegenden Konstellation dem Appellanten auch keine Interventionskosten der\nPrivatklägerinnen auferlegt werden. Gemäss Art. 396 Abs. 1 u. 2 StrV kann die obsiegende\nPrivatklägerschaft von der angeschuldigten Person, oder die angeschuldigte Person von der\nim Strafpunkt unterliegenden Privatklägerschaft den Ersatz der Parteikosten verlangen\n(letzteres nur, wenn die Beteiligung der Privatklägerschaft im Verfahren nicht gerechtfertigt\nwar). Vorliegend wurde dem Verfahren infolge Hinschieds des Angeschuldigten richtigerweise\nkeine weitere Folge gegeben, weshalb beispielsweise auch das Beweisverfahren gar nicht zu\nEnde geführt wurde. Es gibt somit auch keine obsiegende Partei, welche von der Gegenpartei\nden Ersatz der Parteikosten verlangen könnte. Weil in der Sache gar nicht entschieden wurde,\nkann auch nicht von einer teilweisen Zusprechung der Begehren die Rede sein, wo gemäss\nAbs. 4 von Art. 396 StrV auch eine verhältnismässige Teilung der Kosten möglich wäre.\nSchliesslich hält Art. 396 Abs. 5 StrV fest, dass die Kostenregelung gemäss den vorstehenden\nAbs. 1 bis 4 ausnahmsweise auch im Falle gelte, wo einem Verfahren keine weitere Folge\ngegeben wird. Eine solche Ausnahme liegt in concreto allerdings nicht vor, ist diese\nBestimmung doch ausschliesslich für Fälle gedacht, in denen eine Partei mutwillig einen\nKeine-weitere-Folgegebung-Beschluss provoziert hat — MAURER nennt das Beispiel des\nAngeschuldigten, der erfolgreich auf Zeit\n\n2\ngespielt und sich dadurch in die Verjährung gerettet hat (THOMAS MAURER, Das bernische\nStrafverfahren, 2. Auflage, Seite 605). Ein anderer Entscheid — z.B. analog Art. 206 ZPO,\nwonach trotz Abbruch des Rechtsstreites zur Kostenverlegung noch nachträglich entschieden\nwird, wer wohl in der Sache obsiegt hätte — ist dem Strafrecht völlig fremd. Die\nInterventionskosten sind daher wettzuschlagen.\n\n"}