3.6 Dem Angeschuldigten ist nach dem Gesagten eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB vorzuwerfen und es hat entsprechend ein Schuldspruch zu erfolgen wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG, begangen am 27.11.2007 in F., z.N. B.. 3.7 Die erwähnte Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB konsumiert die Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 i.V.m. 33 SVG, da der Angeschuldigte vorliegend nebst der Körperverletzung zum Nachteil von B. keine weitere Person konkret gefährdet hat. [...] 11