3.5 Im vorliegenden Fall lag auch keine Situation vor, in welcher innert Sekunden von verschiedenen Möglichkeiten eine Verhaltensweise zu ergreifen gewesen wäre und der Angeschuldigte sich in entschuldbarer Weise nicht für das zweckmässige Verhalten entschieden hätte. Vielmehr gab es im konkreten Fall nur ein zweckmässiges Verhalten, zumal A. sich im entscheidenden Moment kurz vor einem Fussgängerstreifen befand: Er musste sich auf allfällige Fussgänger auf dem Trottoir konzentrieren bzw. auf solche, die sich in unmittelbarer Nähe oder auf dem Fussgängerstreifen aufhielten, um rechtzeitig bremsen zu können.