Hätte A. den Privatkläger auch nur 1 Sekunde früher wahrgenommen, so hätte er bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h die Bremsung rund 11 Meter früher einleiten können. Er hätte damit wesentlich weniger stark bremsen müssen bzw. er wäre bei gleichem Bremsmanöver mit seinem Fahrzeug 11 Meter vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen. Unter diesen Umständen wäre B. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erschrocken und der Sturz und die damit verbundenen Verletzungen wären ausgeblieben. Die Kammer bejaht damit im Ergebnis auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs bzw. die hypothetische Kausalität.