Der Blick nach hinten kostete, wie die Privatklägerschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte, einige Sekunden, zumal er den Kopf abdrehte, die Position des transportierten Fahrrades kontrollierte und den Kopf wieder zurückdrehte und erst dann wieder den Fussgängerstreifen fokussieren konnte. Während A. nach hinten blickte, begab sich B. auf den Fussgängerstreifen, und er befand sich bereits mitten auf diesem, als der Angeschuldigte wieder nach vorne schaute. Hätte A. den Privatkläger auch nur 1 Sekunde früher wahrgenommen, so hätte er bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h die Bremsung rund 11 Meter früher einleiten können.