3.4 Hätte sich A. pflichtgemäss verhalten, d.h. hätte er sich im Bereich des Fussgängerstreifens auf die vor ihm liegende Fahrbahn bzw. auf den Fussgängerstreifen konzentriert und nicht nach hinten geschaut, so wäre der Erfolg vermeidbar gewesen. Der Blick nach hinten kostete, wie die Privatklägerschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte, einige Sekunden, zumal er den Kopf abdrehte, die Position des transportierten Fahrrades kontrollierte und den Kopf wieder zurückdrehte und erst dann wieder den Fussgängerstreifen fokussieren konnte.