Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und dem nur wenige Sekunden später eingetretenen Erfolg ist folglich zu bejahen. Das Verhalten des Privatklägers vermag den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen, zumal dieses nicht ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, so dass damit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen.