9 rung dar. Die Kammer geht davon aus, dass auch der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer in dieser Situation erschrocken wäre und versucht hätte auszuweichen; ein solches Verhalten erscheint mindestens nicht aussergewöhnlich. Das Verhalten des Privatklägers kann damit nicht einer allfälligen übermässigen Angst vor Autos zugeschrieben werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und dem nur wenige Sekunden später eingetretenen Erfolg ist folglich zu bejahen.