Insbesondere waren weder andere Verkehrsteilnehmer anwesend, die ihrerseits auf B. eingewirkt hätten, noch ist dem Privatkläger ein Selbstverschulden anzurechnen. Die Behinderung des Privatklägers führte in vorliegendem Fall nicht dazu, dass dieser in einer Art und Weise reagiert hätte, die nicht voraussehbar gewesen wäre. Das knappe Bremsmanöver des Angeschuldigten stellte für den Fussgänger eine Reaktionsaufforde-