Der Angeschuldigte musste sich überdies bewusst sein, dass es angesichts der herrschenden Dunkelheit für den Privatkläger nicht möglich war, mit ihm Blickkontakt aufzunehmen und es schwierig war, die Geschwindigkeit richtig abzuschätzen. Es sind keinerlei aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche den Kausalzusammenhang unterbrochen hätten. Insbesondere waren weder andere Verkehrsteilnehmer anwesend, die ihrerseits auf B. eingewirkt hätten, noch ist dem Privatkläger ein Selbstverschulden anzurechnen.