127 IV 34 E. 2a). Es genügt somit, dass A. als Fahrzeugführer voraussehen konnte, dass er mit dem raschen Abbremsen und dem knappen Stillstand vor dem Fussgängerstreifen den Fussgänger erschreckt, dieser in irgendwelcher Art auszuweichen versucht und sich dabei eine Verletzung zuzieht, sei es durch einen Misstritt oder einen Sturz. Eine solche Voraussehbarkeit bejaht die Kammer. Der Angeschuldigte musste sich überdies bewusst sein, dass es angesichts der herrschenden Dunkelheit für den Privatkläger nicht möglich war, mit ihm Blickkontakt aufzunehmen und es schwierig war, die Geschwindigkeit richtig abzuschätzen.