Unerheblich ist insoweit, ob der Angeschuldigte hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen, wie sie sich in Wirklichkeit dann zugetragen haben. Denn dass die Geschehensabläufe in allen Einzelheiten voraussehbar sind, ist nicht erforderlich; es genügt, wie dargelegt, wenn sie wie hier in ihren wesentlichen Zügen hätten vorhergesehen werden können und müssen (BGE 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a).