, § 9 N 20). Zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und dem eingetretenen Personenschaden besteht jedoch nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war die soeben umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung durchaus geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Unerheblich ist insoweit, ob der Angeschuldigte hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen, wie sie sich in Wirklichkeit dann zugetragen haben.