3.3 Das Verhalten des Angeschuldigten kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und dem eingetretenen Erfolg besteht damit ein natürlicher Kausalzusammenhang im Sinne einer „conditio sine qua non“ (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3. Aufl., § 9 N 20).