8 der Umstände sowie seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die mit seinem Verhalten einhergehende Gefährdung erkennen können und müssen. A. wohnt in unmittelbarer Nähe des Unfallortes, er wusste, dass sich an der fraglichen Stelle ein Fussgängerstreifen befindet. Um 07.00 Uhr werktags musste er innerorts mit Fussgängern rechnen, welche sich insbesondere wie er selbst auf dem Arbeitsweg befinden. Die Gefahr war zudem zusätzlich erhöht, da es zu dieser Tageszeit noch dunkel war.