A. hat die Verkehrsregeln von Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG klar verletzt, in dem er vor dem Fussgängerstreifen nicht die notwendige Vorsicht walten liess, sondern stattdessen für einen Moment nach hinten blickte, damit den Fussgängerstreifen während einiger Sekunden gänzlich aus den Augen verlor, er dadurch den Fussgänger erst im letzten Moment wahrnehmen konnte, stark bremsen musste und nur noch knapp vor dem Fussgängerstreifen anhalten konnte. Es steht damit fest, dass A. eine massgebliche Sorgfaltspflicht verletzte. Der Angeschuldigte hätte zum Zeitpunkt der Tat und unter den konkreten Verhältnissen auf Grund