Der Privatkläger hat sich gestützt auf das Beweisergebnis zweifellos ordnungsgemäss verhalten, insbesondere kann nicht gesagt werden, er hätte den Fussgängerstreifen nicht behutsam beschritten oder er hätte von seinem Vortrittsrecht Gebrauch gemacht, als das Fahrzeug des Angeschuldigten bereits so nahe war, dass dieser nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte (vgl. Art. 47 VRV). Insofern durfte B. darauf vertrauen, dass sich auch der herannahende Angeschuldigte korrekt verhalten, d.h. rechtzeitig abbremsen und anhalten, würde.