Weiter gilt es auf Art. 26 SVG als Grundsatzregel hinzuweisen, wonach sich jedermann im Verkehr so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Der Privatkläger hat sich gestützt auf das Beweisergebnis zweifellos ordnungsgemäss verhalten, insbesondere kann nicht gesagt werden, er hätte den Fussgängerstreifen nicht behutsam beschritten oder er hätte von seinem Vortrittsrecht Gebrauch gemacht, als das Fahrzeug des Angeschuldigten bereits so nahe war, dass dieser nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte (vgl. Art.