Der Angeschuldigte nahm die Anzeichen nicht wahr, weil er im entscheidenden Moment nach hinten zum Fahrrad blickte, und fuhr stattdessen ungebremst mit rund 40 km/h auf den Fussgängerstreifen zu. Als der Angeschuldigte den Privatkläger schliesslich erblickte, befand sich dieser bereits auf der zweiten Fahrbahnhälfte, woraus geschlossen werden muss, dass B. den Fussgängerstreifen bereits vor geraumer Zeit betreten hatte. Der Angeschuldigte bremste sein Fahrzeug derart knapp vor dem Fussgängerstreifen ab, dass sich B. gezwungen sah, die Flucht nach vorne zu ergreifen.