33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV ergibt sich, dass der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen jedenfalls dann zu mässigen und nötigenfalls anzuhalten hat, wenn sich Fussgänger auf dem Streifen befinden bzw. sich anschicken, den Streifen zu betreten, und allenfalls – fakultativ – entsprechende Zeichen geben. B. gab objektiv gegen aussen zu erkennen, dass er den Fussgängerstreifen überqueren wollte, indem er an den Fussgängerstreifen herantrat, nach links und rechts schaute, eventuell sogar ein Zeichen gab und schliesslich den Streifen betrat.