7 3.2 Der Angeschuldigte hat die fragliche Vorschrift schon in der ersten Phase verletzt, indem er sich in einiger Entfernung vor dem Streifen nicht auf Fussgänger gefasst machte, welchen der Vortritt zu gewähren gewesen wäre. Zu Recht hat die Privatklägerschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Autofahrer bereits Bremsbereitschaft zu erstellen hat, wenn sich der Fussgänger anschickt, den Fussgängerstreifen zu überqueren, denn aus Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m.