Um den Vortritt gewähren zu können, muss der Fahrzeugführer „die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten“ (VRV 6 I Satz 2). Die Fahrweise muss dem Fussgänger anzeigen, dass ihm das Vorrecht belassen wird, und rechtzeitiges Anhalten ermöglichen. Mit 40 km/h auf einen Fussgängerstreifen zuzufahren, den Fussgänger überqueren wollen, ist dabei nach deutscher Rechtsprechung regelmässig zu schnell, 25 km/h dagegen grundsätzlich ausreichend (SCHAFFHAUSER, a.a.O., RN 654).