Eine Verkehrsregelverletzung liegt nach dem Gesagten nicht erst dann vor, wenn ein Fussgänger angefahren oder wenigstens touchiert wird, denn der Fahrzeugführer hat dem Fussgänger das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Art. 33 Abs. 1 SVG) und nicht dergestalt, dass dieser nicht sicher sein kann, ob es dem Automobilisten noch gelingen wird, das Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand zu bringen. Um den Vortritt gewähren zu können, muss der Fahrzeugführer „die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten“ (VRV 6 I Satz 2).