Der Fahrzeugführer hat sowohl den Fussgängerstreifen als auch seine „Umgebung“ auf der rechten wie der linken Seite zu beobachten. In der Nähe des Streifens muss der Fahrzeugführer „jedem Fussgänger […] den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will“ (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VRV; GIGER, Komm. SVG, Art. 33 N 7, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; SCHAFFHAUSER, a.a.O., RN 653).