Die Vorschrift besteht folglich aus zwei Phasen: In einiger Entfernung vor dem Streifen muss sich der Fahrzeugführer darauf gefasst machen, Fussgängern den Vortritt zu gewähren, die den Streifen noch nicht ganz erlangt haben (Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VRV; Pflicht besonders vorsichtig zu fahren und die Geschwindigkeit rechtzeitig so zu mässigen, dass den Fussgängern der Vortritt gelassen werden kann). Der Fahrzeugführer hat sowohl den Fussgängerstreifen als auch seine „Umgebung“ auf der rechten wie der linken Seite zu beobachten.