Dies würde einen Missbrauch des Vortrittsrechts und allenfalls einen Verstoss gegen SVG 26 II (vgl. dazu RN 448) bedeuten. Der Fussgänger hat daher im Allgemeinen unmittelbar bevor er den Streifen betritt wenn nötig innezuhalten, jedenfalls aber seine Berechtigung zum Überqueren des Streifens (nochmals) abzuschätzen (vgl. dazu BGE 121 IV 286), zusammengefasst in RN 963).“