In einer Fussnote (FN 375) zu diesen Erläuterungen hält Schaffhauser folgendes fest: „Selbstverständlich dürfen Fussgänger und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer von ihrem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (VRV 47 II Satz 2 und dazu RN 448). Dies würde einen Missbrauch des Vortrittsrechts und allenfalls einen Verstoss gegen SVG 26 II (vgl. dazu RN 448) bedeuten.