6 führer, der Person den Vortritt zu gewähren. Gleiches gilt, wenn eine Person raschen Schrittes direkt auf einen Fussgängerstreifen zugeht (SCHAFFHAUSER, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, RN 651). In einer Fussnote (FN 375) zu diesen Erläuterungen hält Schaffhauser folgendes fest: „Selbstverständlich dürfen Fussgänger und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer von ihrem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (VRV 47 II Satz 2 und dazu RN 448).