6 Abs. 1 Satz 1 VRV (wer vor dem Fussgängerstreifen „wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will“) knüpft damit an objektiv erkennbares Verhalten an. Wenn eine Person etwa am Trottoirrand vor einem Fussgängerstreifen steht, sind die objektiven Elemente für den Fahrzeugführer offensichtlich erfüllt. Das nach aussen erkennbare Verhalten gebietet es dem Fahrzeug-