6 Abs. 1 und 2 VRV muss der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will; er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VRV (wer vor dem Fussgängerstreifen „wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will“) knüpft damit an objektiv erkennbares Verhalten an.