Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG hat der Fahrzeugführer den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen, er hat vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 VRV muss der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will;