Es ist somit nicht zulässig, daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler eines anderen früher hätte erkannt werden können, auf eine Sorgfaltswidrigkeit zu schliessen (BGE 122 IV 230), da man nicht verlangen kann, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht erbringt (BGE 122 IV 230, 127 IV 44). Auch in aussergewöhnlichen Situationen dürfen die Anforderungen an die menschliche Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht überspannt werden (BGE 104 IV 29). 3. Subsumtion im konkreten Fall