wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden; die Aufmerksamkeit ist in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten (BGE 122 IV 228+230, 127 IV 44). Es ist somit nicht zulässig, daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler eines anderen früher hätte erkannt werden können, auf eine Sorgfaltswidrigkeit zu schliessen (BGE 122 IV 230), da man nicht verlangen kann, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht erbringt (BGE 122 IV 230, 127 IV 44).