Es geht ebenfalls nicht an, demjenigen einen Vorwurf zu machen, der sich beispielsweise nicht vorwerfbar zu Recht auf anderes, jedoch bloss um einen Bruchteil einer Sekunde länger als notwendig konzentriert (BGE 89 IV 105). Das Mass der gebotenen Aufmerksamkeit eines Fahrzeugführers ist situationsbedingt und richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen; wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden;