5 es darf also dem Angeschuldigten keinesfalls jene kühle Abwägung der gesamten Umstände und Möglichkeiten zugemutet werden, welche den Behörden bei der nachträglichen Beurteilung seines Verhaltens allenfalls möglich ist. Es geht ebenfalls nicht an, demjenigen einen Vorwurf zu machen, der sich beispielsweise nicht vorwerfbar zu Recht auf anderes, jedoch bloss um einen Bruchteil einer Sekunde länger als notwendig konzentriert (BGE 89 IV 105).