O., S. 162) ist auf Grund jener Situation zu entscheiden, in welcher sich der Angeschuldigte im Zeitpunkt seiner Verhaltensweise befand, ist jedes nachträgliche, in der ruhigen und sachlichen Atmosphäre eines Gerichtssaales mögliche Schulmeistern zu vermeiden, dürfen mithin nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, welche Verhaltensweise angebracht gewesen wäre;