in der Notwendigkeit einer sehr raschen Reaktion, einer augenblicklichen Entschliessung kann unter Umständen die Entschuldbarkeit eines nicht zweckmässigen Verhaltens liegen (BGE 97 IV 193). Ähnlich wie etwa bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Abwehr im Notwehrrecht (BGE 107 IV 15+17; SCHULTZ, a.a.O., S. 162) ist auf Grund jener Situation zu entscheiden, in welcher sich der Angeschuldigte im Zeitpunkt seiner Verhaltensweise befand, ist jedes nachträgliche, in der ruhigen und sachlichen Atmosphäre eines Gerichtssaales mögliche Schulmeistern zu vermeiden