2.4 Nebst den bereits erwähnten Voraussetzungen für die Verneinung der Voraussehbarkeit bzw. für die Bejahung der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kann sich eine Einschränkung der Verantwortlichkeit beispielsweise in Situationen ergeben, in denen innert Sekunden oder jedenfalls rasch von verschiedenen Möglichkeiten eine Verhaltensweise zu ergreifen ist; in der Notwendigkeit einer sehr raschen Reaktion, einer augenblicklichen Entschliessung kann unter Umständen die Entschuldbarkeit eines nicht zweckmässigen Verhaltens liegen (BGE 97 IV 193).