Andererseits muss festgehalten werden, dass nicht jedem Verkehrsunfall gleichzeitig ein strafrechtserhebliches Verhalten zugrunde liegen muss. Auch wenn die besondere Schutzbedürftigkeit von schwächeren Verkehrsteilnehmern, die regelmässig und häufig mit gravierenden Folgen von tragischen Unfällen betroffen werden, nicht in Frage steht, kann dies selbstverständlich nicht dazu führen, dass im Einzelfall auf den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung verzichtet wird und einzig vom Erfolg, dem konkreten Unfall, unbesehen auf eine solche Pflichtverletzung rückgeschlossen wird (BGE 127 IV 46).