O., S. 212 i.V.m. 125), und deshalb geht es auch nicht darum zu wissen bzw. zu prüfen, ob den Unfallbeteiligten ein schwereres, gleich schweres oder leichteres Verschulden trifft (Pra 86/1997 zit. Nr. 95 S. 517). Andererseits muss festgehalten werden, dass nicht jedem Verkehrsunfall gleichzeitig ein strafrechtserhebliches Verhalten zugrunde liegen muss.