2.3 Damit ist gleichzeitig gesagt, dass das Verhalten bzw. die Pflichtwidrigkeit des Täters nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolges zu sein braucht, vielmehr das schuldhafte Setzen jeder Ursache, selbst nur einer Teilursache genügt, es mithin unerheblich ist, ob andere Bedingungen oder Umstände und Handlungen oder Unterlassungen mitgewirkt haben, so dass jene oder ein zusätzliches Verschulden des Opfers oder Dritter demzufolge grundsätzlich ohne Bedeutung sind, sofern dies eben nicht (kausalunterbrechend bzw. unvorhersehbar) ausserhalb des gewöhnlichen Geschehens oder