Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte und musste. Die Voraussehbarkeit ist zu verneinen bzw. der Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie ein natürliches Ereignis, das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das