Erfolgsdelikts bzw. wie vorliegend wegen fahrlässiger Körperverletzung voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursachte. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat und unter den konkreten Verhältnissen auf Grund der Umstände sowie seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt; insoweit muss das die Gefahr abwendende und geforderte Verhalten auch zumutbar gewesen sein.