Umgekehrt kann auch keine Rede von einem bloss geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität im Sinne einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB sein, da B. immerhin hospitalisiert und operiert werden musste und auch 1-2 Monate – teilweise bedingt durch die vorbestandene Behinderung – arbeitsunfähig war. Im Ergebnis ist folglich von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 auszugehen (vgl. dazu insbesondere die Kasuistik in TRECH- SEL/FINGERHUTH, StGB PK, 2008, Art. 123 N 13).