Zu Recht macht die Privatklägerschaft nicht geltend, es handle sich bei den Verletzungen, welche sie erlitten hat, um eine schwere Körperverletzung. Aus den Arztberichten ergibt sich, dass eine folgenlose Ausheilung zu erwarten ist und auch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zurückbleiben wird. Eine Veränderung der Person, wie sie der Vater des Privatklägers beobachtet haben will, ist für die Kammer nicht erstellt. Umgekehrt kann auch keine Rede von einem bloss geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität im Sinne einer Tätlichkeit gemäss Art.