2 Als Körperverletzung gilt jede Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesundheit. Von einer einfachen Körperverletzung wird gesprochen, wenn sie nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu bezeichnen ist, es sich aber auch nicht um eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB handelt. Zu Recht macht die Privatklägerschaft nicht geltend, es handle sich bei den Verletzungen, welche sie erlitten hat, um eine schwere Körperverletzung.