e. Daraufhin leitete A. eine starke Bremsung ein. Der Wagen kam noch knapp vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand, so dass eine Kollision mit B. verhindert werden konnte. f. Der Privatkläger erschrak jedoch derart, dass er die Flucht nach vorne ergriff, dabei stürzte und sich hierbei den rechten Aussenknöchel brach und Schürfungen über dem rechten Schienbein zuzog. III. RECHTLICHES (...) 1. Körperverletzung im rechtlichen Sinne