{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-11-27", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-185_2009-11-27.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_185_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b04ea517f5e92947c203512488fb7ae4167c4848fa6e9c85de0b92791d00a8fc5ec80f542b0046641cc6089b80af863a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b04ea517f5e92947c203512488fb7ae4167c4848fa6e9c85de0b92791d00a8fc5ec80f542b0046641cc6089b80af863a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_185", "Checksum": "bfed5f806dd0e1d169b9044e73a33f1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 27.11.2009 SK 2009 185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 27.11.2009 SK 2009 185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Gelingt es einem Fahrzeugführer wegen Unaufmerksamkeit\nnur mittels starker Bremsung, knapp vor dem Streifen anzuhalten, so verletzt er die Verkehrsregeln, wenn dadurch der Fussgänger auf dem Streifen erschreckt und zur Flucht veranlasst wird. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Fussgänger angefahren oder touchiert wird\n(E. III. 3.1).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte A. wurde oberinstanzlich schuldig erklärt der fahrlässigen Körperverletzung und deswegen verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr.\n110.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 330.00.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n\n(...)\n\n6. Beweisergebnis\n\nDie gesamtheitliche Würdigung dieser in Ziff. 2 - 5 vorerwähnten Beweismittel ergibt zum\nUnfallhergang nur ein in sich schlüssiges Gesamtbild, wovon beweismässig auszugehen\nist:\n\na. A. befand sich am Morgen des 27.11.2007, ca. 07.00 Uhr, auf dem Weg zur Arbeit\nnach E. Er befuhr die I.strasse in F. dorfeinwärts mit ca. 40 km/h. Die Windschutzscheibe des Fahrzeugs war klar und sauber, mithin nicht vereist. A. fuhr korrekt auf\nder rechten Fahrbahnhälfte.\n\nb. Im Kofferraum seines Wagens hatte er ein Herrenfahrrad geladen, welches er zum\nMechaniker bringen wollte. Als wegen einer Strassenunebenheit der Kofferraumdeckel auf das Fahrrad aufschlug, schaute er einen kurzen Moment nach hinten.\n\nc. B. kam aus der J.strasse und trat an den Fussgängerstreifen, welcher sich unmittelbar vor der Ausfahrt J.strasse befindet, heran, hielt an, beobachtete die Verkehrslage und überquerte die I.strasse in normalem Tempo.\n\nd. Als A. wieder nach vorne schaute, sah er einen Fussgänger (den Privatkläger), welcher sich ca. 15 Meter vor ihm auf dem Fussgängerstreifen die Fahrbahn von links\nnach rechts überquerte und sich auf seiner Fahrbahnhälfte befand.\n\ne. Daraufhin leitete A. eine starke Bremsung ein. Der Wagen kam noch knapp vor dem\nFussgängerstreifen zum Stillstand, so dass eine Kollision mit B. verhindert werden\nkonnte.\n\nf. Der Privatkläger erschrak jedoch derart, dass er die Flucht nach vorne ergriff, dabei\nstürzte und sich hierbei den rechten Aussenknöchel brach und Schürfungen über\ndem rechten Schienbein zuzog.\n\nIII. RECHTLICHES\n\n(...)\n\n1. Körperverletzung im rechtlichen Sinne\n\n2\nAls Körperverletzung gilt jede Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesundheit. Von einer einfachen Körperverletzung wird gesprochen, wenn sie nicht als\nschwer im Sinne von Art. 122 StGB zu bezeichnen ist, es sich aber auch nicht um eine\nblosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB handelt. Zu Recht macht die Privatklägerschaft nicht geltend, es handle sich bei den Verletzungen, welche sie erlitten hat, um eine schwere Körperverletzung. Aus den Arztberichten ergibt sich, dass eine folgenlose\nAusheilung zu erwarten ist und auch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zurückbleiben\nwird. Eine Veränderung der Person, wie sie der Vater des Privatklägers beobachtet haben will, ist für die Kammer nicht erstellt. Umgekehrt kann auch keine Rede von einem\nbloss geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität im Sinne einer\nTätlichkeit gemäss Art. 126 StGB sein, da B. immerhin hospitalisiert und operiert werden\nmusste und auch 1-2 Monate – teilweise bedingt durch die vorbestandene Behinderung\n– arbeitsunfähig war. Im Ergebnis ist folglich von einer einfachen Körperverletzung im\nSinne von Art. 123 auszugehen (vgl. dazu insbesondere die Kasuistik in TRECH-\nSEL/FINGERHUTH, StGB PK, 2008, Art. 123 N 13).\n\nGestützt auf das Beweisergebnis steht fest, dass mit Sicherheit kein Vorsatzdelikt vorliegt. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob das Verhalten des Angeschuldigten ihm zum\nVorwurf der Fahrlässigkeit gereicht.\n\n2. Fahrlässigkeitsdelikt im Allgemeinen\n\n"}