Es wird im Übrigen auf Art. 35 Abs. 1 StGB verwiesen, wonach die Vollzugsbehörde dem Verurteilten zur Begleichung der Geldstrafe eine Zahlungsfrist von bis zu zwei Jahren einräumt. Die Vollzugsbehörde kann zudem Ratenzahlungen anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Die Angeschuldigte ist folglich zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 450.00 zu verurteilen. [...] 7